Satzung


§1 Name und Sitz
Der Verein führt den Namen Liedertafel Sünching mit Sitz in Sünching. Der Verein wurde am 1. Mai 1902 gegründet und ist Mitglied des Bayerischen Sängerbundes im Deutschen Sängerbund.
§ 2 Zweck und Aufgabe
Zweck des Vereins ist die Pflege des Chorgesangs.
Diese Aufgaben erfüllt der Verein durch Chorproben, Konzerte, durch kulturelle Veranstaltungen, sowie gemeinsame Aufführungen mit anderen Chören. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
§ 3 Vereinsjahr
Das Vereinsjahr ist das Kalenderjahr
§ 4 Verwendung der Finanzmittel
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie
eigenwirtschaftliche Zwecke. Mitgliederbeiträge und andere Zuwendungen dienen allein den satzungsmäßigen Zwecken des Vereins ( § 2). Die Mitglieder bekommen keinerlei finanzielle Zuwendungen vom Verein und erhalten bei ihrem Ausscheiden oder Auflösung des Vereins nichts aus dessen Vermögen. Der Verein darf Mitgliedern oder anderen Personen keine unangemessenen Vergütungen oder Zuwendungen gewähren, die mit dem angegebenen Zweck unvereinbar sind.
§ 5 Mitglieder
Der Verein besteht aus:
a) aktiven Mitgliedern
b) passiven Mitgliedern
c) förderndem Mitgliedern
d) Ehrenmitgliedern
§ 6 Erwerb der Mitgliedschaft
a) Aktives Mitglied kann jede stimmbegabte Person werden. Die Aufnahme in den Verein erfolgt durch schriftliche Erklärung
b) Passive Mitglieder sind Personen, welche aktiv in der Liedertafel mitwirkten, aber aus irgendwelchen Gründen (gesundheitlich, familiär, beruflich) die Aufgaben der aktiven Mitglieder nicht mehr wahrnehmen können.
c) Förderndes Mitglied kann jede Person, die den Verein unterstützen will, werden.
d) Ehrenmitglieder werden vom Vorstand für besondere Verdienste ernannt.
§ 7 Rechte und Pflichten der Mitglieder
alle aktiven Mitglieder und Ehrenmitglieder haben Sitz und Stimme in der Mitgliederversammlung. Sie können ab dem 16. Lebensjahr wählen und bei Volljährigkeit gewählt werden. Sie können zu jeder Mitgliederversammlung Anträge einbringen (§ 10). Alle aktiven Mitglieder sollen, soweit möglich, an den angesetzten Chorproben und Aufführungen teilnehmen sowie auch die Arbeit im Verein nach besten Kräften unterstützen. Jedes Mitglied ist verpflichtet, den festgesetzten Mitgliederbeitrag pünktlich zu bezahlen.
§ 8 Ehrungen
a) Mitglieder, welche bei der Liedertafel Sünching oder einem anderen Chor, welcher dem Bayerischen oder Deutschen Sängerbund angeschlossen ist, mehr als 20 bzw. 30 Jahre mitgewirkt und regelmäßig Beiträge gezahlt haben, werden vom Bayerischen Sängerbund geehrt.
b) Mitglieder, welche die Bedingungen zu § 8, Abs a) erfüllen, jedoch 40-, 50- oder längere Sangestätigkeit auf- bzw. nachweisen, werden vom Deutschen Sängerbund geehrt.
c) Weitere Ehrungen der Mitglieder kann die Liedertafel Sünching intern vornnehmen.
d) Mitglieder, welche sich um den Verein besondere Verdienste erworben haben, können zu Ehrenmitgliedern (§ 6, Abs. d) und langjährige Vorsitzende zu Ehrenvorsitzenden ernannt werden. Die Ernennung beschließt der Vorstand.
§ 9 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet durch
a) freiwilligen Austritt
b) Tod
c) Ausschluss
Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung an den Vorstand. Der Beitrag für das laufende Jahr ist noch zu zahlen, desgleichen die rückständigen Beiträge. Der Vorstand kann Mitglieder, welche das Ansehen der Liedertafel Sünching wiederholt geschädigt haben, nach vorheriger Abmahnung als Mitglied ausschließen. Der Ausschluß befreit das betroffene Mitglied nicht von der Zahlung rückständiger Beiträge und des laufenden Jahresbeitrages. Mitgliedern, die ausgeschlossen worden sind, steht die Berufung in der nächsten Mitgliederversammlung zu. Die Entscheidung der Mitgliederversammlung ist endgültig und bindend. Der Rechtsweg ist ausgeschlossen.
§ 10 Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist jährlich einzuberufen; Neuwahlen erfolgen alle 3 Jahre. Wenn mindestens ein Drittel der aktiven Mitglieder eine Mitgliederversammlung beantragt, ist diese zusätzlich einzuberufen. Der Antrag ist schriftlich beim Vorstand einzureichen. Der Vorsitzende muss dem Ersuchen innerhalb von 3 (drei) Wochen stattgeben. Die Einladung zur Mitgliederversammlung hat mindestens 8 (acht) Tage vorher unter Angabe der Tagesordnung an alle aktiven und Ehrenmitglieder zu erfolgen. Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter geleitet. Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist. Alle Beschlüsse, mit Ausnahme des Beschlusses zur Auflösung (§ 15), werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst und durch den Schriftführer protokolliert. Stimmberechtigt sind alle anwesenden aktiven und Ehrenmitglieder (§ 7). Jedem stimmberechtigten Mitglied steht das Recht zu, Anträge einzubringen, über die dann bei der Mitgliederversammlung beraten und abgestimmt wird. Diese Anträge sind in der Regel mindestens 3 (drei) Tage vorher beim Vorstand einzureichen.
§ 11 Aufgaben der Mitgliederversammlung
Ungeachtet der Tatsache, dass der Vorstand Angelegenheiten, die er selbst nicht entscheiden will, der Mitgliederversammlung vorlegen kann, hat diese folgende Aufgaben:
– Festlegung und Änderungen der Satzung
– Entgegennahme der Berichte des Vorstandes
– Genehmigung der Jahresrechnung und Entlastung des Vorstandes
– Beratung und Beschluss über die gestellten Anträge
– Entscheidungen über Berufungen nach § 9
– Wahl des Vorstandes (mit Ausnahme des Chorleiters, der vom Vorstand bestimmt wird)
– Bestellung von 2 (zwei) Rechnungsprüfern
– Beschluss über die Auflösung des Vereins
Der 1. und 2. Vorsitzende werden schriftlich und geheim gewählt. Die weiteren Vorstandsmitglieder können per Handzeichen gewählt werden, wenn jeweils nur ein Wahlvorschlag vorliegt. Bei mehreren Vorschlägen ist ebenfalls schriftlich und geheim abzustimmen. Wahlvorschläge müssen 8 (acht) Tage vor er Mitgliederversammlung schriftlich beim Vorstand eingereicht werden.
§ 12 Der Vorstand
Der Vorstand setzt sich zusammen aus
– dem 1. Vorsitzendem
– dem stellvertretenden Vorsitzendem
– dem Chorleiter
– dem stellvertretendem Chorleiter
– dem Schriftführer und seinem Stellvertreter
– dem Kassier und seinem Stellvertreter
– dem Notenwart
– 4 (vier) Beiräten
– dem Fahnenträger
Die Vereinigung von zwei oder mehr Ämtern in einer Person ist mit Zustimmung der Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder möglich. Die Beisitzer, möglichst von jeder Chorstimmer einer, haben beratende Funktion; zwei von Ihnen können auch als Kassenprüfer fungieren. Der Vorsitzende vertritt den Verein im Sinne des § 26 BGB.
§ 13 Aufgaben des Vorstandes
Der Vorstand hat die Pflicht, alles zu veranlassen und zu unternehmen, was dem Wohle des Vereins dient, soweit dies nicht ausdrücklich der Mitgliederversammlung vorbehalten ist. Dem Vorstand obliegt es, die Beschlüsse der Mitgliederversammlung durchzuführen. Der Vorstand ernennt Ehrenmitglieder bzw. Ehrenvorsitzende, die vom Mitgliedsbeitrag befreit sind. Der Vorstand setzt den Zahlungsmodus zum Mitgliedsbeitrag fest. Zur Bewältigung dieser Aufgaben finden Vorstandssitzungen statt. Diese werden vom Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter schriftlich oder mündlich bei Bedarf einberufen. Von jeder Sitzung ist ein Protokoll anzufertigen, das bei der nächsten Sitzung vorgelesen und genehmigt wird. Alle aktiven anwesenden Mitglieder werden über die Beschlüsse des Vorstandes informiert. Der Chorleiter und dessen Stellvertreter werden vom Vorstand bestimmt. Der Chorleiter ist für die musikalische Arbeit im Chor verantwortlich und plant im Einvernehmen mit dem Vorstand Konzerte sowie andere Auftritte und Veranstaltungen. Über diese Planungen berichtet er auch in der Mitgliederversammlung. Die Funktionen des 1. Chroleiters übernehmen bei Bedarf dessen Stellvertreter
§ 14 Rechnungsprüfung
Von der Mitgliederversammlung werden 2 (zwei) Rechnungsprüfer auf die Dauer von jeweils drei Jahren berufen. Die Arbeit der beiden Rechnungsprüfer erstreckt sich ausschließlich auf die Nachprüfung der Richtigkeit der Belege und Buchungen sowie der Verwendung der Finanzmittel gemäß § 4.
§ 15 Auflösung des Vereins
Die Auflösung der Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit Dreiviertelmehrheit beschlossen werden. Die Versammlung beschließt unter Bindung an die Bestimmungen des folgenden Absatzes auch über die Verwendung des gesamten Vereinseigentums mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Die bei der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes verbleibenden Vermögens- und Sachwerte werden unmittelbar und ausschließlich an die Gemeinde Sünching übergeben mit der Auflage, diese für gemeinnützige Zwecke zu verwenden, die der Förderung der Kunst und Volksbildung dienen. Der Beschluss über die Auflösung des Vereins darf erst nach Einwilligung des zuständigen Finanzamtes vollzogen werden.
§ 16 Satzungsänderung
Änderungen dieser Satzung können nur in einer Mitgliederversammlung mit Dreiviertelmehrheit beschlossen werden.

§ 17 Inkrafttreten dieser Satzung
Diese Satzung hat die Mitgliederversammlung am 09. Mai 1993 beschlossen. Sie ist damit in Kraft getreten.